Rechtsfrage bezüglich Straftat (Gesellschaft)

Rechtsfrage bezüglich Straftat (Gesellschaft)

Ich weiß, das ist hier kein Jura-Forum, ich frage aber mal trotzdem Smiley

Personen A B und C befinden sich nachts in einem Park. Zwei offensichtlich betrunkene Personen X und Y kommen an A B und C vorbei.

Plötzlich geht A mit einem Messer bewaffnet auf X und Y los und nimmt ihnen die Wertsachen weg.
B und C stehen ca. 2 Meter weit weg und sind von der Situation überrascht, da die Handlung As nicht zusammen geplant und von ihm alleine durchgeführt wurde.

Person X hatte zu dem Zeitpunkt ein Handy in der Hand welches im hohen Bogen durch die Luft flog, als A Angriff.

B hebt das Handy vom Boden auf, während C immernoch da steht.

Daraufhin laufen A und B gemeinsam weg, C läuft in eine andere Richtung.
X und Y rufen nach Hilfe.

Die gesamte Situation dauerte nur ca. 10 - 15 Sekunden

Meine Frage: Inwiefern macht sich Person B schuldig, die das Handy aufgehoben und mitgenommen hat, und C, der ja nur dastand und danach weglief.

Ist der Tatbestand von Beihilfe zum Schweren Raubüberfall (was es ja zweifelsohne ist), bei B und C erfüllt?
Bei B, da sie zusammen mit A wegläuft und auch das Handy mitnimmt auf jeden Fall, denk ich.

Bei C würde ich unterlassene Hilfeleistung anklagen, denn er hätte zumindest als A und B wegwaren sich noch um Hilfe kümmern können.

Ist eine vermutung, bin weder damit vertraut, noch stütze ich mich auf eine Quelle^^
Also,

A macht sich der schweren räuberischen Erpressung schuldig (oder des schweren Raubes; Dabei kommt es darauf an, wie sich das Opfer verhält. Nimmt der Täter die Sachen, ist es Raub, werden sie ihm gegeben, weil er das Opfer erpresst, ist es räuberische Erpressung. Schwer wird es dadurch, das er eine Waffe benutz.) Darauf stehen im Erwachsenenstrafrecht bis zu 15 Jahre, je nach schwere des Raubes und dem Wert der Beute.

B macht sich zumindest der Unterschlagung schuldig, da er das Handy nur aufhebt, um sich zu bereichern, aber nicht aktiv am Raub selbst beteiligt war. Es kann ihm aber auch als Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung oder als gemeinschaftliche räuberische Erpressung ausgelegt werden. Viel hängt von Bs Anwalt und vom Staatsanwalt ab. Wann was genau angeklagt wird, kann ich dir allerdings nicht sagen, Jura ist nur ein Hobby von mir, kein Beruf.

Die Sache sieht bei C anders aus:

C kann der Unterlassenen Hilfeleistung angeklagt werden, aber da A ein Messer hatte, hätte er unter Umständen nicht ohne Gefahr für sein eigenes Leben eingreifen können und wenn er dann auch kein Handy dabei hatte, konnte er auch keine Hilfe rufen. Auch da hängt allerdings viel mit der Kooperation von C mit der Polizei zusammen. Stellt sich C der Polizei als Zeuge gegen A und B zur verfügung, sollte C eigentlich ganz gut wegkommen. Er sollte sich allerdings freiwillig stellen.

Allerdings sind diese Angaben ohne Gewähr. Ich übernehme keine Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit. Ich habe nach bestem Wissen und Gewissen gepostet. Frag zur Sicherheit, sollte es sich um ein reelles Ereignis handeln, einen Anwalt: (Falls es real war, hoffe ich, du warst C, wenn nicht gleich ein völlig unbeteiligter D)
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