Cheat-Praxis: Wissenswertes

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Cannabisprodukte in Deutschland:
Was seit dem KCanG rechtlich gilt

Mit dem Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis, kurz Konsumcannabisgesetz (KCanG), hat sich zum 1. April 2024 der rechtliche Rahmen für Cannabis in Deutschland deutlich verändert. Das bedeutet für Konsumenten, Händler und Beobachter der Szene neue Regeln beim Besitz, Anbau und Bezug. Gleichzeitig bleibt vieles geregelt oder verboten. Hier ein kurzer sachlicher Überblick über die wichtigsten Punkte, die aktuell gelten.

Was das KCanG konkret erlaubt und was nicht

Erwachsene ab 18 Jahren dürfen laut dem Bundesministerium für Gesundheit bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit zum Eigenverbrauch mitführen und am Wohnsitz bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis aufbewahren. Der Eigenanbau ist auf drei weibliche Pflanzen beschränkt. Konsumverbote gibt es in Sichtweite von Schulen, Kitas, Spielplätzen und Sportstätten sowie in Fußgängerzonen von 7.00 bis 20.00 Uhr.

Was viele übersehen: Ein Verkauf an Endverbraucher wurde durch das KCanG nicht legalisiert. Der Bezug ist nur über nichtgewerbliche Anbauvereinigungen (seit 1. Juli 2024) oder auf medizinischem Weg über ein ärztliches Rezept vorgesehen. Wer THC-haltige Produkte wie THC Gummibärchen oder andere Edibles online angeboten sieht, sollte daher genau prüfen, welcher Wirkstoff enthalten ist, welcher Grenzwert gilt und aus welchem Land der Anbieter versendet.

THC, CBD und die Bedeutung der Grenzwerte

Der Unterschied zwischen THC und CBD liegt im Wirkstoff. Tetrahydrocannabinol (THC) ist psychoaktiv und unterliegt damit dem KCanG, bei medizinischer Anwendung dem Arzneimittelrecht. Cannabidiol (CBD) ist dagegen nicht psychoaktiv, weshalb andere Regelungen gelten.

Für Produkte aus Nutzhanf galt lange die Daumenregel, daß ein THC-Gehalt von unter 0,2 % unproblematisch sei. Aus den Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und den Urteilen des BGH (vgl. z.B. BGH 2 StR 46/22) ergibt sich jedoch, daß es auf die berauschende Wirkung im Einzelfall ankommt. Bei Nahrungsmitteln (lebensmittelähnlichen Erzeugnissen) ist die europäische Novel-Food-Verordnung (EU) 2015/2283 zu beachten. CBD-Extrakte in Lebensmitteln sind neuartig und bedürfen einer Zulassung, die bislang nicht erteilt wurde. Die entsprechenden Anträge wurden laut EFSA mangels Datenlage teils eingestellt.

Was Konsumenten und Anbieter praktisch beachten sollten

Wer Cannabinoid-Produkte bezieht, sollte auf einige prüfbare Angaben achten. Dazu gehören der Gehalt an THC und CBD, Analyse-Zertifikate eines unabhängigen Labors (Certificate of Analysis, kurz CoA), die Chargennummer und Angaben zur Rohstoffquelle und Herstellung. Seriöse Anbieter dokumentieren die Erfolgsprüfung auf Rückstände von Pestiziden, Schwermetallen und Mikroben nach ISO 17025 akkreditierten Verfahren.

Im Straßenverkehr gilt seit August 2024 ein THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum (§ 24a StVG neu). Unterhalb dieses Wertes wird beim Konsum von THC-haltigen Produkten nicht mehr automatisch eine Ordnungswidrigkeit ausgelöst. Wer dennoch fährt, sollte die persönliche Abbauzeit bedenken. Studien der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen zeigen, dass die Wirkung je nach Konsumart sehr unterschiedlich lange auf sich warten lässt. Bei Edibles setzt die Wirkung erst verzögert nach 30 bis 120 Minuten ein und bleibt länger als beim Rauchen.

Für Konsumenten heißt das: Dosierung, Herkunftsnachweis und die Frage, ob ein Anbieter überhaupt rechtskonform nach Deutschland liefern darf, sind die entscheidenden Prüfpunkte. Wer sich unsicher ist, findet bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung neutrale Informationsangebote zum aktuellen Rechtsstand.